Laut diesem Artikel über das Urteil:
https://www.volksstimme.de/lokal/schoenebeck/hehlerei-schoenebeckerin-kauft-gestohlenes-handy auf das du vermutlich anspielst: Da hat nicht nur der Preis eine Rolle gespielt, sondern auch die mehr als dubiosen Umstände, u.a. keine Rechnung, vorbeigebracht bekommen etc. eine Rolle gespielt.
Wenn ich mir den Bericht über das Urteil durchlese, muß ich mit meinem juristischen Sachverstand sagen, daß mir das Urteil durchaus anfechtbar erscheint.
Sicher, die Umstände sind leicht merkwürdig. Aber es handelte sich ja um einen Bekannten. Da nimmt man es schon mal als normal hin, wenn er vorbeikommt.
Mir hat mal ein Mitarbeiter eines Ladens in einer 30 km entfernten Nachbarstadt eine Short nach Feierabend mitgebracht. Ich hatte dort angerufen und nach
genau diesem Modell in einer bestimmten Größe und Farbe gefragt, und hätte vorbeikommen wollen. Auf Nachfrage stellte sich heraus, daß der Typ, mit dem
ich teelfonierte, bei mir in der Nähe wohnte. Er bot mir also an, das Teil nach Feierabend mitzunehmen. Ich bin hin, habe das Teil probiert, bezahlt, die im Laden
vorbereitete Rechnung und die Hose mitgenommen - alles gut!
Die fehlende Rechnung - das ist ein wunder Punkt an der Handy-Geschichte.
Ob aber der geringe Preis überhaupt eine Rolle spielen kann, müßte noch näher beleuchtet werden. - Wenn das Gerät zum Beispiel noch ganz neu auf dem
Markt ist, sollte auch dem Dümmsten ein Rabatt von 50 Prozent auffallen. Wenn das Gerät aber schon länger angeboten wird oder der Nachfolger bereits
erschienen ist, sind 50 Prozent nicht im geringsten verdächtig. Ich habe auch mal beim Planetenmarkt ein Objektiv für ein Drittel des regulären Preises gekauft.
Das gab es schon zwei, drei Jahre lang, und das Nachfolgemodell war schon erhältmich oder es war angekündigt. Wie das zustandekam - ob der Planetenmarkt
unter Einkaufspreis verkauft hat oder ob er vom Hersteller einen Wahnsinnsrabatt bekommen hat - kümmert mich als Kunden doch nicht. Und wie gesagt, auch
wenn das Handy billig war und nicht im Laden übergeben wurde - einem Richter steht es nicht zu, alles, was die Angeklagte vorträgt, als Schutzbehauptung zu
disqualifizieren. Im Gegenteil: in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten.